Fahrrad fahren unter Alkoholeinfluß

Fahrrad fahren unter Alkoholeinfluß ist strafbar!

Radfahrer unterliegen den Rechtsvorschriften für Alkohol- und Drogeneinfluss im Straßenverkehr, die für Fahrzeugführer gelten (§§ 315 c und 316 Strafgesetzbuch). Wer unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss mit dem Fahrrad fährt, riskiert auch seine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge.
Unter 1,6 Promille:
- relative Fahruntüchtigkeit
Über 1,6 Promille:
- absolute Fahruntüchtigkeit

Folgen:
- MPU
- Bußgeld wegen Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß